"Das Wortzeichen 30 2010 034 341.9
Sex Republik ist am 8. Juni 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register [...] angemeldet worden [...].
Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
10. November 2010 und 28. Februar 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. [...] Das Anmeldezeichen „Sex Republik“ setzt sich aus den allgemein geläufigen
Begriffen „Sex“ und „Republik“ zusammen. „Sex“ ist von dem lateinischen Wort
„sexus“ (= Geschlecht) abgeleitet und als solcher der umgangssprachliche Ausdruck
für die (dargestellte) Sexualität (in ihrer durch die Unterhaltungsindustrie
verbreiteten Erscheinungsform), für Geschlechtsverkehr oder sexuelle Betätigung,
für Sexappeal sowie für das Geschlecht (Duden - Deutsches Universalwörterbuch,
6. Auflage 2006 [CD-ROM]; Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007
[CD-ROM]). „Republik“ bezeichnet lexikalisch eine Staatsform, bei der die Regierenden
für eine bestimmte Zeit vom Volk oder von Repräsentanten des Volkes
gewählt werden (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).
Das DPMA hat zutreffend ausgeführt, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer
Gesamtbedeutung von den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft, in der
Sexualität im weitesten Sinne eine besondere Bedeutung zukommt bzw. die ihr
besonderes Interesse an Sexualität zum Ausdruck bringt, verstanden wird. Hierzu
bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner zergliedernden,
analysierenden Betrachtungsweise. Das angesprochene inländische Publikum ist
aus den Medien an gleichartig gebildete Begriffe mit dem Bestandteil „Republik“
gewöhnt, wie beispielsweise „Autorepublik“, „Urlaubsrepublik“, „Altenrepublik“,
„Fußball-Republik“, „Partyrepublik“, „Ökorepublik“, „Bildungsrepublik“, „Reichenrepublik“
[...], und wird diese Begriffe
nicht im eigentlichen Sinne, sondern stets im übertragenen Sinne verstehen,
nämlich, dass es sich um eine gesellschaftliche Gruppierung handelt, in der diese
Themen (Autos, Urlaub, immer älter werdende Menschen, Fußball, Partys, Ökologie,
Bildung, Reichtum, Export von Bananen) eine besondere Bedeutung haben
und deren Anhänger sich über das jeweilige Thema miteinander verbunden fühlen.
Nichts anderes kann für die Bezeichnung „Sex Republik“ gelten.
Vor diesem Hintergrund weist die gegenständliche Wortfolge das angesprochene
Publikum schlagwortartig darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Waren
für eine – im übertragenen Sinn – als Republik bezeichnete Gemeinschaft, in
der die Sexualität eine große Rolle spielt, gedacht und geeignet sein und von dieser
entsprechend verwendet werden können.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus
gegen die guten Sitten i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt. Insoweit ist der
Beschwerdeführerin, die sich auf die von einem anderen Senat für nicht anstößig
gehaltene Wortmarke „FICKEN“ berufen hat, allerdings entgegenzuhalten, dass
der BGH erst kürzlich die Wortfolge „READY TO FUCK“ als ohne weiteres sittenwidrig
eingestuft hat (BGH MarkenR 2013, 614)."
Bundespatentgericht, Az. 28 W (pat) 40/12
PS: Woah, das ist ja viiiiel zu lang! Das ist leider meinem Faible für Gesetzestexte geschuldet. Ich bitte um Nachsicht.
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